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Vermarktung artgeschützter Tierprodukte am Beispiel des eurasischen Luchses, L. lynx (Linnaeus 1758)

Ein aktueller Fall aus dem Bundesland Bayern - dazu später mehr - veranschaulicht sehr deutlich in welchem Dilemma sich viele besonders geschützte Arten befinden.

Europäische Luchse, L. lynx gehören bis heute dazu. Viele Unterarten bzw. Ökotypen sind existenziell bedroht.

 

Illegale Verfolgung führt zum Rückgang ganzer Restpopulationen.

Besonders wegen des begehrten Fells werden Produkte vom Luchs nach wie vor gehandelt.

Arten aus Nordamerika sind sehr häufig schwierig von den vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Ökotypen des Europäischen Luchses zu unterscheiden.

So kommt es immer wieder vor, dass die besonders wertvollen und somit seltener im Handel erhältlichen Luchsfelle der europäischen Arten, mit Fellen nordamerikanischer Luchse verwechselt werden.

Aber auch sehr exquisite, teure Produkte aus besonderen Luchsfellen werden häufig an auffälligen Partien mit Fellen der europäischen Arten bewusst verkaufsstrategisch aufgewertet.

So erscheinen große Kragen und Ärmelaufschläge in auffälliger Farbe und Zeichnung.

Die mittlerweile z.B. in ihrer Existenz bedrohte Unterart des Nordamerikanischen Luchses aus Neufundland lässt sich auffällig gut mit den hellen Luchsfellen aus Sibirien kombinieren und verarbeiten.

Die häufig ausgeprägten weißen Pelzprodukte dieser Kombination werden hoch dotiert und finden problemlos ihre Interessenten und Käufer.

 

Aber auch Felle der europäischen Waldluchsform L. lynx carpathicus finden – wie im aktuellen Fall aus Bayern – Interessenten und werden gehandelt.

Ein Sammelbecken für Pelzprodukte ist das Verkaufsportal Ebay.

Häufig werden gebrauchte aber auch neue Produkte aus Fellen geschützter Arten angeboten;

es finden sich immer wieder auffällige Stücke zweifelhafter Herkunft.

Anbieter bei Ebay versuchen mit allen möglichen Tricks mit sogenannten „Altprodukten“ oder auch mit geerbten Stücken Profit zu machen.

Die Artenvielfalt der angebotenen Fellprodukte ist einfach erschütternd:

Selbst Jaguar und Leopard, Ozelot und Kleinfleckkatzen erscheinen regelmäßig im

Angebot von Ebay. Fast immer sogenannte „ Altprodukte“ oder von der Tante, Oma geerbte Stücke, die aber alle einmal dazu beigetragen haben,

dass die Situation vieler dieser Arten heute so ist, wie sie ist, existentiell bedroht!


Eine einfache Drahtschlinge ist billig, Munition ist teuer und das Fell bleibt ohne Löcher. Was kümmern einen Wilderer da schon die Todesqualen eines strangulierten Luchses?

Die Todesqualen dauerten viele Stunden unter Umständen Tage für diesen großen, starken Luchskuder. Die Aufnahmen wurden in diesem Winter in Sibirien gemacht.

Die bestehende Gesetzgebung räumt dem betreffenden Personenkreis die Möglichkeit der Vermarktung ihrer geerbten „ Altprodukte“ ein. Ein Skandal!

 

Die sinnlose Verfolgung vieler Arten hat in den vergangenen Jahrzehnten,  bis heute zu einer vielfach unerträglichen Situation beigesteuert.

 

 

Ein aktuelles Beispiel aus Bayern verdeutlicht die Situation sehr anschaulich:

Ein Pelzprodukt gefertigt aus mind. 8 Winterfellen des eurasischen Luchses (europäischer Luchs) wurde zum Kauf auf dem Verkaufsportal Ebay angeboten; eine artenschutzrechtliche Dokumentation fehlte dem Angebot bei Ebay.

 

Repräsentative Fotos aus dem Angebot s.u. dokumentierten den Sachverständigen, dass es sich um ein Bekleidungsstück aus Fellen des eurasischen Luchses handelte.


Die Vollzugsbehörden schalteten sich rechtzeitig ein. Das Exemplar wurde beschlagnahmt.

 

Der Straftatbestand wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft wie folgt ausgelegt und entschieden:

Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das eingeleitete Ermittlungsverfahren aus den nachfolgenden Gründen wegen geringer Schuld nach §153 StPO einzustellen.

Die Gründe werden wie folgt beschrieben: Die beschuldigte Person sei schon älter und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Sie habe das Bekleidungsstück seit 30

Jahren nicht mehr getragen, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Verkauf verboten ist.

 

Soweit der Beschluss der zuständigen Staatsanwaltschaft in Bayern.

 

Anzumerken ist allgemein, wie auch in diesem Fall, dass sich viele Anbieter mit dem Verkaufsobjekt fotografieren lassen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Fotos aus dem Angebot von einer weiteren Person angefertigt worden sein müssen. Somit ist das Argument, man sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Verkauf des artgeschützten Bekleidungsstücks verboten ist, nicht glaubhaft. Es ist allgemein bekannt und es wurde besonders im Bundesland Bayern ausreichend publiziert, dass Luchse eine besonders geschützte Art sind. 

 

Das Verfahren wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt wegen zu geringer Schuld nach §153 StPO.

Seit 1971 werden in den meisten europäischen Ländern massive Anstrengungen unternommen, um die Restpopulationen des Luchses in Europa zu erhalten und die Reproduktionsraten zu erhöhen. Ob diese Ziele erreicht werden können, hängt ab von vielen Faktoren. Der mit Abstand wichtigste ist die konsequente strafrechtliche Verfolgung illegaler Luchstötungen.

 

 

Ein Beitrag von Emil und Kiang

Zum aktuellen Schutzstatus des eurasischen Luchses:

1977: Aufnahme in Anh. II CITES

==> Einfuhr von Exemplaren nach DE nur mit Ausfuhrdokumenten des Ausfuhrlandes (Art. IV CITES)

1.6.1997: Aufnahme in Anh. A VO (EG) Nr. 338/97

==> strenge Vermarktungsregelung des Art. 8 VO (EG) Nr. 338/97 finden auf alle Exemplare Anwendung

==> Vermarktung (Anbieten und Vorrätig halten zum Verkauf, Kauf, Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde eine Bescheinigung auf Grundlage des Art. 8 (3) VO (EG) Nr. 338/97 erteilt hat.

==> mögliche Ausnahmeregelung wäre Art. 8 (3) a) VO (EG) Nr. 338/97; rechtmäßige Einfuhr in die EU oder rechtmäßiger Erwerb in der EU vor Aufnahme in die höchste Schutzstufe

nachzuweisende Voraussetzungen: a) Erwerb vor dem 1.6.1997 und b) rechtmäßige Einfuhr in die EU, da die Felle aus einem Drittstaat nach Deutschland gelangt sein müssen.

Bei einem Verstoß gegen das Vermarktungsverbot besteht der Verdacht einer Straftat nach § 71 (2) BNatSchG, da es sich bei Lynx lynx um eine streng geschützte Art (§ 7 (2) Nr. 14 a) BNatSchG) handelt.

Die Naturschutzbehörde ist, wenn sie Kenntnis davon hat, verpflichtet, den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Bei Verdacht der illegalen Einfuhr: Diese stellt einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der EG-VO und nach §69 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei Vorsatz einen Straftatverdacht nach BNatSchG §71 Abs. 1 Nr. 3 begründet.

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